Nichtzutat (Nichtzusatzstoff)
Eine Nichtzutat (bzw. ein Nichtzusatzstoff) ist nach der deutschen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ein Lebensmittelzusatzstoff, Verarbeitungshilfsstoff oder sonstige Substanz, die verwendet wird, die aber nicht deklarationspflichtig ist.
Beispiele sind:
* Stoffe, die bestimmte Eigenschaften bei einem Nahrungsmittel-Produkt auf dem Produktionsweg erreichen: Extraktionslösungsmittel, Antischnurrmittel, Rieselhilfsmittel, Schälmittel, Schaumverhüter, Feuchthaltemittel
* Aromen, Enzyme, Aminosäuren und Mikroorganismenkulturen, sofern sie in nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet werden oder in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels enthalten waren.
Dabei gelten bestimmte Stoffe wie natürliche oder naturidentische Aromen nur unter besonderen Gründen überhaupt als Lebensmittelzusatzstoff, sind also generell nicht deklarationspflichtig.
Eine Nichtzutat bewirkt z. B. Maschinengängigkeit, Keimfreiheit des Behälters (z. B. bei Plastik-Getränkeflaschen), Verwendbarkeit unter bestimmten Umgebungsbedingungen (z. B. bei Kochsalz) und wird benutzt, um Naturprodukte umzuformen (z. B. zum Schälen von Kartoffeln), wobei es möglicherweise in Restform oder chemisch umgewandelt im Produkt verbleibt; eine Nichtzutat muss nicht auf der Verpackung für den Endverbraucher ausgewiesen werden.
Eines der Probleme im Zusammenhang mit Nichtzusatzstoffen bei Lebensmitteln besteht darin, dass es so gut wie keine Untersuchungen über die Wirkungen gibt. Selbst wenn diese Substanzen chemisch im Endprodukt nicht mehr nachweisbar sind, ist damit noch keine Aussage darüber getroffen, wie sie das ursprüngliche Produkt verändert haben.
Zitiert nach Wikipedia. Weiteres zum Thema Nichtzutat (Nichtzusatzstoff) bei Wikipedia (dies ist auch die Quelle der vorstehenden Ausführungen). [ Zurück ] LandLeben LexikonLexikoneintrag bei Landleben-Infos.de / LandLeben News & LandLeben Infos & LandLeben Tipps! - (7.385 mal gelesen) |
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