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Rapidshare & Co. – BGH hat Prüfpflichten für Sharehoster bestätigt!
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: LandLeben Infos


OpenPr.de: Es bleibt dabei: So genannte Sharehoster oder One-Klick-Hoster, die Dateien ihrer Kunden speichern und mit einem individuellen Abruflink versehen, unterliegen verschärften Prüf- und Kontrollpflichten hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden.

Wie der Börsenverein des deutschen Buchhandels am 15.08.2013 berichtet, hat der Bundesgerichtshof die Revision der schweizerischen Firma Rapidshare gegen ein Urteil des OLG Hamburg zurückgewiesen.

In diesem Urteil wurde Rapidshare verpflichtet, in gewissem Umfang selbst aktiv tätig zu werden, um Rechtsverletzungen seiner Kunden zu verhindern. Dazu soll es auch gehören, in der Filesharing-Szene bekannte Webseiten auf illegale Links zu überwachen.

OpenPr.de: Es bleibt dabei: So genannte Sharehoster oder One-Klick-Hoster, die Dateien ihrer Kunden speichern und mit einem individuellen Abruflink versehen, unterliegen verschärften Prüf- und Kontrollpflichten hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden.

Wie der Börsenverein des deutschen Buchhandels am 15.08.2013 berichtet, hat der Bundesgerichtshof die Revision der schweizerischen Firma Rapidshare gegen ein Urteil des OLG Hamburg zurückgewiesen.

In diesem Urteil wurde Rapidshare verpflichtet, in gewissem Umfang selbst aktiv tätig zu werden, um Rechtsverletzungen seiner Kunden zu verhindern. Dazu soll es auch gehören, in der Filesharing-Szene bekannte Webseiten auf illegale Links zu überwachen.





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