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Fachanwalt für Arbeitrecht in Frankfurt Robert Mudter zur außerordentlichen Kündigung von Führungskräften!
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015 Thema: LandLeben Infos
OpenPr.de: Bei einer massiven Verletzung von Pflichten riskiert der Geschäftsführer einer GmbH die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages.
Grundsätzlich ist bei einer außerordentlichen Kündigung die Zweiwochenfrist zu beachten, das heißt, spätestens 2 Wochen nach Kenntnis muss die außerordentliche Kündigung zugegangen sein.
Der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 273/11) hat in seiner Entscheidung den Fragenkreis thematisiert, wann die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt und auch eine Aussage zu einer Pflichtverletzung im Spannungsverhältnis mehrerer Tochter-GmbH’s Ausagen getroffen.
In dem konkreten Fall ging es um einen Scheinvertrag mit einer Beratungsfirma, den ein Geschäftsführer geschlossen hatte. Dieserhalb ist dem Geschäftsführer außerordentlich gekündigt worden.
OpenPr.de: Bei einer massiven Verletzung von Pflichten riskiert der Geschäftsführer einer GmbH die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages.
Grundsätzlich ist bei einer außerordentlichen Kündigung die Zweiwochenfrist zu beachten, das heißt, spätestens 2 Wochen nach Kenntnis muss die außerordentliche Kündigung zugegangen sein.
Der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 273/11) hat in seiner Entscheidung den Fragenkreis thematisiert, wann die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt und auch eine Aussage zu einer Pflichtverletzung im Spannungsverhältnis mehrerer Tochter-GmbH’s Ausagen getroffen.
In dem konkreten Fall ging es um einen Scheinvertrag mit einer Beratungsfirma, den ein Geschäftsführer geschlossen hatte. Dieserhalb ist dem Geschäftsführer außerordentlich gekündigt worden.
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