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Unkontrollierte Einreisen von jungen Männern unklarer Identität und Herkunft aus lauter sicheren Drittstaaten
Datum: Mittwoch, dem 13. März 2019
Thema: LandLeben News


https://www.dzig.de/Ist-Deutschland-bereits-ein-Dreckslochland

Ist die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland durchlöchert wie ein Schweizer Käse?

4. April 2018 | Haben Sie ein Problem mit Kritik, Herr Spahn?
"Mit Jens Spahn hat Bundeskanzlerin Angela Merkel ihren bekanntesten parteiinternen Kritiker in ihr Kabinett geholt. Im Interview spricht er über sein Verhältnis zur Kanzlerin, seine Aufgabe als Gesundheitsminister und über die Bewältigung der Migrationsströme.

Als Erstes haben Sie von Vertrauen gesprochen. Wie ging das verloren?
Tja, das ist eine komplexe Frage. Vertrauen ging massiv mit der Flüchtlingsfrage verloren, aber nicht nur. Die Aufgabe des Staates ist es, für Recht und Ordnung zu sorgen. Diese Handlungsfähigkeit war in den letzten Jahren oft nicht mehr ausreichend gegeben. Die deutsche Verwaltung funktioniert sehr effizient, wenn es darum geht, Steuerbescheide zuzustellen. Bei Drogendealern, die von der Polizei zum zwanzigsten Mal erwischt werden, scheinen die Behörden aber oft ohnmächtig.

Teilen Ihre Regierungskollegen diese Analyse?
Zumindest die vernünftigen Sozialdemokraten erkennen, dass auch sie massiv an Vertrauen verloren haben. Schauen Sie sich doch Arbeiterviertel in Essen, Duisburg oder Berlin an. Da entsteht der Eindruck, dass der Staat gar nicht mehr willens oder in der Lage sei, Recht durchzusetzen." Ende des Zitats aus der Neuen Zürcher Zeitung

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Anordnung einer Vormundschaft für sog. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen
14.02.2017
13 UF 32/17

"Abschnitt 58:
Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK berufen. Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt." Zitatende vom OLG Koblenz

5. April 2016 | Leserbrief von Priv.-Doz. Dr. Ulrich Vosgerau, Köln/Berlin
Wenn der Bundesjustizminister im SPIEGEL behauptet, die millionenfache Aufnahme von Einwanderern ungeklärter Identität und durchweg ohne Papiere aus sicheren Drittstaaten (wie Österreich) könne durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 der Dublin-III- Verordnung gerechtfertigt werden, so ist dies rechtlich nicht richtig.

Dies nicht nur deswegen, weil es sich bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts - wie die SPIEGEL-Interviewer richtig bemerken - um einen krassen Ausnahmefall handelt, der nicht über geraume Zeit zum allgemeinen Regelfall erhoben werden dürfte. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts kommt nur in konkreten Einzelfällen in Betracht, in denen die Identität des Antragstellers bereits abschließend und zweifelsfrei geklärt ist. Es gibt im europäischen Asylrecht gewiss kein "Selbsteintrittsrecht im Hinblick auf unübersehbare Menschenmassen ungeklärter Identität und Herkunft durch Proklamation in den Massenmedien". Weiterhin setzt die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in formaler Hinsicht die Einleitung eines anspruchsvollen Procederes (in jedem Einzelfall!) voraus, in dessen Rahmen der ursprünglich zuständige Staat und gegebenenfalls die Durchreisestaaten diplomatisch zu notifizieren (formell zu benachrichtigen) sind und weiterhin der Fall in die europäischen Datenverarbeitungssysteme aufzunehmen ist. Dies alles ist aber im Rahmen der derzeitigen "Flüchtlingskatastrophe" nie geschehen und konnte auch nicht geschehen, weil ja die Identität der einreisenden Migranten meist völlig unklar blieb und mangels Ausweispapieren bis heute in der Regel unklar ist.

Weiterhin ist es rechtlich nicht richtig, wenn der Minister behauptet, es müsse von Rechts wegen der mögliche Asylanspruch eines jeden Menschen an der Grenze erst einmal überprüft werden, er dürfe also schon deswegen nicht einfach abgewiesen werden. Wer aus einem sicheren Drittstaat (wie Österreich) einreist, kann gemäß Art. 16a Abs. 2 GG keinen Asylanspruch in Deutschland haben. Spätestens seit der Einführung von Grenzkontrollen am 13. September 2015 sind daher gemäß Art. 28 und 13 Schengener Grenzkodex sowie § 18 Asylgesetz, § 15 Aufenthaltsgesetz alle nicht-EU-Ausländer ohne Visum zwingend an der Grenze zurückzuweisen. Ein eventuelles Vorprüfungsverfahren zur Feststellung der verfahrensmäßigen Zuständigkeit wäre dann allenfalls in Österreich durchzuführen. Denn Österreich hat die Migranten rechtswidrig einreisen und rechtswidrig an die deutsche Grenze weiterreisen lassen.

Es gibt und gab im deutschen Recht wie im Recht der EU keine Rechtsnorm, die die unkontrollierte Einreise von fast einer Millionen junger Männer unklarer Identität und Herkunft aus lauter sicheren Drittstaaten rechtfertigen könnte, und es gibt und gab auch keine Rechtsnorm, die die massenhafte und systematische Nichtanwendung geltenden Rechts aus humanitären Gründen erlauben würde. Die Bundesregierung handelt rechtswidrig und verfassungswidrig. Weiterhin hat sie aber ihr schon vorher unrechtmäßiges Handeln noch vertieft, indem sie am 13. September 2015 - wohl zur Beruhigung der Bevölkerung - eben "Grenzkontrollen" eingeführt hat, die aber nur zum Schein durchgeführt wurden und nicht in Gemäßheit des Schengener Grenzkodex und des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes. Denn es wurde nach wie vor jeder durchgelassen, der entweder das Wort "Asyl" aussprach oder behauptete, Syrer zu sein, und die "grüne Grenze" stand nach wie vor offen und wurde nicht effektiv kontrolliert. Ende des Leserbriefes

AfD - Dr. Gottfried Curio stellt im Innenauschuss die richtigen Fragen zur Asylpolitik der EU
16. April 2018 | Anträge der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) waren Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses.

Vor­stellungen über Re­form des Euro­päischen Asyl­systems gehen aus­einander
https://www.youtube.com/watch?v=z1n8_ARGry8

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Tja, das ist eine komplexe Frage. Vertrauen ging massiv mit der Flüchtlingsfrage verloren, aber nicht nur. Die Aufgabe des Staates ist es, für Recht und Ordnung zu sorgen. Diese Handlungsfähigkeit war in den letzten Jahren oft nicht mehr ausreichend gegeben. Die deutsche Verwaltung funktioniert sehr effizient, wenn es darum geht, Steuerbescheide zuzustellen. Bei Drogendealern, die von der Polizei zum zwanzigsten Mal erwischt werden, scheinen die Behörden aber oft ohnmächtig.

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"Abschnitt 58:
Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK berufen. Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt." Zitatende vom OLG Koblenz

5. April 2016 | Leserbrief von Priv.-Doz. Dr. Ulrich Vosgerau, Köln/Berlin
Wenn der Bundesjustizminister im SPIEGEL behauptet, die millionenfache Aufnahme von Einwanderern ungeklärter Identität und durchweg ohne Papiere aus sicheren Drittstaaten (wie Österreich) könne durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 der Dublin-III- Verordnung gerechtfertigt werden, so ist dies rechtlich nicht richtig.

Dies nicht nur deswegen, weil es sich bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts - wie die SPIEGEL-Interviewer richtig bemerken - um einen krassen Ausnahmefall handelt, der nicht über geraume Zeit zum allgemeinen Regelfall erhoben werden dürfte. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts kommt nur in konkreten Einzelfällen in Betracht, in denen die Identität des Antragstellers bereits abschließend und zweifelsfrei geklärt ist. Es gibt im europäischen Asylrecht gewiss kein "Selbsteintrittsrecht im Hinblick auf unübersehbare Menschenmassen ungeklärter Identität und Herkunft durch Proklamation in den Massenmedien". Weiterhin setzt die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in formaler Hinsicht die Einleitung eines anspruchsvollen Procederes (in jedem Einzelfall!) voraus, in dessen Rahmen der ursprünglich zuständige Staat und gegebenenfalls die Durchreisestaaten diplomatisch zu notifizieren (formell zu benachrichtigen) sind und weiterhin der Fall in die europäischen Datenverarbeitungssysteme aufzunehmen ist. Dies alles ist aber im Rahmen der derzeitigen "Flüchtlingskatastrophe" nie geschehen und konnte auch nicht geschehen, weil ja die Identität der einreisenden Migranten meist völlig unklar blieb und mangels Ausweispapieren bis heute in der Regel unklar ist.

Weiterhin ist es rechtlich nicht richtig, wenn der Minister behauptet, es müsse von Rechts wegen der mögliche Asylanspruch eines jeden Menschen an der Grenze erst einmal überprüft werden, er dürfe also schon deswegen nicht einfach abgewiesen werden. Wer aus einem sicheren Drittstaat (wie Österreich) einreist, kann gemäß Art. 16a Abs. 2 GG keinen Asylanspruch in Deutschland haben. Spätestens seit der Einführung von Grenzkontrollen am 13. September 2015 sind daher gemäß Art. 28 und 13 Schengener Grenzkodex sowie § 18 Asylgesetz, § 15 Aufenthaltsgesetz alle nicht-EU-Ausländer ohne Visum zwingend an der Grenze zurückzuweisen. Ein eventuelles Vorprüfungsverfahren zur Feststellung der verfahrensmäßigen Zuständigkeit wäre dann allenfalls in Österreich durchzuführen. Denn Österreich hat die Migranten rechtswidrig einreisen und rechtswidrig an die deutsche Grenze weiterreisen lassen.

Es gibt und gab im deutschen Recht wie im Recht der EU keine Rechtsnorm, die die unkontrollierte Einreise von fast einer Millionen junger Männer unklarer Identität und Herkunft aus lauter sicheren Drittstaaten rechtfertigen könnte, und es gibt und gab auch keine Rechtsnorm, die die massenhafte und systematische Nichtanwendung geltenden Rechts aus humanitären Gründen erlauben würde. Die Bundesregierung handelt rechtswidrig und verfassungswidrig. Weiterhin hat sie aber ihr schon vorher unrechtmäßiges Handeln noch vertieft, indem sie am 13. September 2015 - wohl zur Beruhigung der Bevölkerung - eben "Grenzkontrollen" eingeführt hat, die aber nur zum Schein durchgeführt wurden und nicht in Gemäßheit des Schengener Grenzkodex und des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes. Denn es wurde nach wie vor jeder durchgelassen, der entweder das Wort "Asyl" aussprach oder behauptete, Syrer zu sein, und die "grüne Grenze" stand nach wie vor offen und wurde nicht effektiv kontrolliert. Ende des Leserbriefes

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16. April 2018 | Anträge der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) waren Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses.

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