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Krankheitsbedingte Kündigung nur bei negativer Gesundheitsprognose
Datum: Mittwoch, dem 12. Juli 2017
Thema: LandLeben News


Krankheitsbedingte Kündigung nur bei negativer Gesundheitsprognose

Es ist ein relativ weit verbreiteter Irrtum, dass Arbeitnehmer während einer Krankheit nicht gekündigt werden können. Allerdings sind Voraussetzungen an eine krankheitsbedingte Kündigung geknüpft.

Auch während einer Krankheit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Die Krankheit kann sogar der Grund für die Kündigung sein. Dazu müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, d.h. es müssen Umstände vorliegen, die weitere Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang wahrscheinlich erscheinen lassen. Die krankheitsbedingten zu erwartenden Fehlzeiten müssen zudem zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen und nach einer gründlichen Interessenabwägung muss festgestellt werden, dass dem Arbeitgeber diese Beeinträchtigung nicht mehr zuzumuten ist. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die krankheitsbedingte Kündigung wirksam ausgesprochen werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Daher sollte vor einer krankheitsbedingten Kündigung auch sorgsam geprüft werden, ob diese Voraussetzungen alle erfüllt sind. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Das zeigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2017 (Az.: 2 Sa 158/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Arbeitnehmerin seit rund 12 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt. Zwischen 2011 und 2015 häuften sich allerdings ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten. Aus unterschiedlichen Gründen, u.a. ein eingeklemmter Nerv im Ellbogen, Rückenbeschwerden nach einem Treppensturz, psychische Probleme nach der Scheidung ihrer Ehe, fehlte die Frau in diesem Zeitraum insgesamt rund 400 Tage. Die Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement lehnte sie ab. Der Arbeitgeber sprach schließlich die Kündigung aus, die Kündigungsschutzklage der Frau war jedoch erfolgreich.

Denn das LAG Mecklenburg-Vorpommern sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine negative Gesundheitsprognose. Verletzungen des Gewebes oder des Skeletts durch einen Unfall heilen im Regelfall aus, sodass sie keine Prognosegrundlage für künftige Fehlzeiten seien. Auch Lebenskrisen, wie z.B. nach einer Scheidung, seien in der Regel vorübergehend und führen nicht notwendig zu weiteren Ausgallzeiten, so das LAG. Eine negative Gesundheitsprognose sei damit nicht gegeben.

Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung ist eine Einzelfallentscheidung. Entsprechend gründlich sollte sie vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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Krankheitsbedingte Kündigung nur bei negativer Gesundheitsprognose

Es ist ein relativ weit verbreiteter Irrtum, dass Arbeitnehmer während einer Krankheit nicht gekündigt werden können. Allerdings sind Voraussetzungen an eine krankheitsbedingte Kündigung geknüpft.

Auch während einer Krankheit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Die Krankheit kann sogar der Grund für die Kündigung sein. Dazu müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, d.h. es müssen Umstände vorliegen, die weitere Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang wahrscheinlich erscheinen lassen. Die krankheitsbedingten zu erwartenden Fehlzeiten müssen zudem zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen und nach einer gründlichen Interessenabwägung muss festgestellt werden, dass dem Arbeitgeber diese Beeinträchtigung nicht mehr zuzumuten ist. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die krankheitsbedingte Kündigung wirksam ausgesprochen werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Daher sollte vor einer krankheitsbedingten Kündigung auch sorgsam geprüft werden, ob diese Voraussetzungen alle erfüllt sind. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Das zeigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2017 (Az.: 2 Sa 158/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Arbeitnehmerin seit rund 12 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt. Zwischen 2011 und 2015 häuften sich allerdings ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten. Aus unterschiedlichen Gründen, u.a. ein eingeklemmter Nerv im Ellbogen, Rückenbeschwerden nach einem Treppensturz, psychische Probleme nach der Scheidung ihrer Ehe, fehlte die Frau in diesem Zeitraum insgesamt rund 400 Tage. Die Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement lehnte sie ab. Der Arbeitgeber sprach schließlich die Kündigung aus, die Kündigungsschutzklage der Frau war jedoch erfolgreich.

Denn das LAG Mecklenburg-Vorpommern sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine negative Gesundheitsprognose. Verletzungen des Gewebes oder des Skeletts durch einen Unfall heilen im Regelfall aus, sodass sie keine Prognosegrundlage für künftige Fehlzeiten seien. Auch Lebenskrisen, wie z.B. nach einer Scheidung, seien in der Regel vorübergehend und führen nicht notwendig zu weiteren Ausgallzeiten, so das LAG. Eine negative Gesundheitsprognose sei damit nicht gegeben.

Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung ist eine Einzelfallentscheidung. Entsprechend gründlich sollte sie vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

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